Satzung

Förderverein

(Stand: 20.08.2020)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein des Kindergartens Welterod. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Welterod

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Welterod verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Verein hat den Zweck, durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel die pädagogische Arbeit des kommunalen Kindergartens Welterod des Kindergartenzweckverbandes Welterod durch dessen ideelle und finanzielle Förderung zu unterstützen, den Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen Erzieherinnen und Erziehern, Eltern, Kindern und Ehemaligen sowie anderen Interessierten zu fördern und zu pflegen, an Veranstaltungen mitzuwirken, die den Kindergarten repräsentieren oder Erlöse einbringen, den Kindergarten bei der Beschaffung von Lehr-, Spiel-, Bewegungs- und Arbeitsmaterialien zu unterstützen sowie Ausflüge für alle Kinder des Kindergartens zu ermöglichen, bei der Gestaltung und Pflege des Gebäudes und Außengeländes des Kindergartens mitzuhelfen sowie unentgeltliche Sport-, Beschäftigungs- und Lernangebote für die Kinder der Kindertagesstätte anzubieten.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht. Die Verwendung der beschafften Mittel erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Leitung, Elternbeirat und Träger des Kindergartens. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Kreis und Land für den Kindergarten bereit gestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen. Angeschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum des Trägers über.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist hinsichtlich Religion oder Weltanschauung, ethnischer Herkunft oder politischer Meinung neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand gerät und auch nach schriftlicher Zahlungserinnerung nicht leistet, wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste gestrichen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, zahlen zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen einen Elternbeitrag. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und den zwei Beisitzer/innen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder (Fern-) Mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt ist, die satzungsmäßig vorgegebenen Ausgaben (§ 2 Abs. 1) zu tätigen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters – den Ausschlag. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können – einstimmig – auch per E- Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Auf Antrag der Leitung des Kindergartens können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder über Einzelausgaben bis zu einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten Höhe alleine entscheiden. Über darüberhinausgehende Beträge entscheidet der Vorstand.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten, jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten; wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)  die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens,
d)  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e)  die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)  Änderungen der Satzung,
b)  die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und des Eltern- beitrags,
c) die Grundsätze der Mittelvergabe,
d)  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfe

e)  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f)  die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail und im Mitteilungsblatt
Blaues Ländchen aktuell Heimat- u. Bürgerzeitung VG Nastättenunter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail und im Mitteilungsblatt Blaues Ländchen aktuell Heimat- u. Bürgerzeitung VG Nastätten.

 § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit erreichen, gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kanditaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden wenn
sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.

(3)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 15 Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschlusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand dies schriftlich zu dokumentieren. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.


(2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.